Photovoltaik-Pflicht für grosse offene Parkierungsanlagen
Motion der Fraktion Alternative – die Grünen
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Planungs- und Baugesetz folgendermassen zu ergänzen:
1. Neu gebaute offene Parkplatzanlagen oder Parkdecks mit mehr als 20 Parkplätzen, die ganzjährig zur Parkierung genutzt werden, sind zu mindestens auf 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Parkierungsfläche mit Photovoltaik (PV) -Anlagen zu überdecken oder es sind entsprechend PV-Anlagen im Boden einzubauen.
2. Bestehende offene Parkplatzanlagen oder Parkdecks mit mehr als 20 Parkplätzen, die ganzjährig genutzt werden, sind zu mindestens auf 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Parkierungsfläche mit Photovoltaik (PV)-Anlagen zu überdecken oder es sind entsprechend PV-Anlagen im Boden einzubauen. Es gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Ausnahmen und minimale Anforderungen regelt der Regierungsrat auf Verordnungsstufe.
3. Zur Steigerung der Netzstabilität sind offene Parkplatzanlagen mit mehr als 20 Parkplätzen mit mindestens der Hälfte der Parkplätze mit einer E-Ladeinfrastruktur auszurüsten
Ausnahmen, allfällige weitere minimale Anforderungen sowie finanzielle Unterstützungen der Investitionskosten regelt der Regierungsrat auf Verordnungsstufe.
Begründung
Parkplätze bieten ein grosses Potenzial für die Photovoltaik, welches es zu nutzen gilt. Das konservativ gerechnete Potenzial wird in der Schweiz auf rund 4 TWh geschätzt (d. h. im Kanton Zug gesamthaft auf ca. 0,5 TWh). Damit dieses Potenzial auch genutzt wird, gilt es Vorgaben zu machen. Durch die zunehmende Elektrifizierung des Individualverkehrs besteht zudem eine direkte Nutzung des Stroms vor Ort.
Gemäss der Untersuchung des Kantons Schaffhausen gilt die PV-Nutzung über Parkplätzen als gut machbar und eine der vielversprechendsten Nutzungen neben den Gebäuden. Die Produktionskosten dürften mit 12 bis 15 Rappen/kWh auf ähnlichem Niveau wie auf kleineren Gebäudedächern liegen. Die Nutzung mit PV erhöht zudem auch die Qualität der Parkplätze, indem sie im Falle von Überdeckungen Witterungsschutz bietet. Die Überdeckung wird nicht überall möglich sein. Zum Beispiel bei engen schattigen Verhältnissen, in denkmalgeschützten Strassenzügen oder wenn kein Stromanschluss in der Nähe ist. Die Ausnahmen und die minimalen Anforderungen bezüglich der Solarleistung pro Quadratmeter soll der Regierungsrat auf Verordnungsstufe regeln.
E-Autos an der Ladestation werden in Zukunft zur Netzstabilität beitragen und werden nicht nur zum Laden an die Ladestation angeschlossen. Wenn der Parkplatzbesitzer die Solaranlage nicht selbst bauen möchte oder kann, hat er die Möglichkeit, die mit PV-Anlagen auszustattende Fläche zur Verfügung zu stellen.
Der Kanton Zug orientiert sich mit den geforderten Vorgaben am Klimagesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg. Dieses regelt den minimalen Anteil folgendermassen: «Über den Parkplätzen sind 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit PV-Modulen zu belegen».