Eingereicht beim Regierungsrat am 10. Juni 2024

Bereits das zweite Mal (erstmals 2014) produziert ein Urnengang übermässig viele ungültige Stimmen. Dieses Mal wird die Abstimmung über die Transparenzinitiative und den Gegenvorschlag mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederholt werden müssen. In Paragraf 27b des Zuger Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) steht in Bezug auf Abstimmungen mit Gegenvorschlag ganz eindeutig: „Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt.“

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  1. Weshalb hat die Zuger Regierung nicht einen einzelnen Abstimmungszettel vorgelegt, wie dies das WAG vorschreibt
  2. Im Vorfeld dieser Abstimmung wurde offenbar die Gestaltung der Stimmzettel geändert (vgl. https://www.zentralplus.ch/politik/knatsch-in-zug-verwaltung-aendert-heimlich-stimmzettel-2642418/). Hat dabei die Zuger Regierung die erhöhte Gefahr von ungültigen Stimmen erkannt?
  3. Dass perforierte Stimmzettel, welche nicht getrennt werden sollten, zu Problemen führen können, ist naheliegend. Was waren die Gründe für die Wahl dieser Ausgestaltung der Stimmzettel bei Abstimmungen über Initiativen mit Gegenvorschlag?
  4. ⁠Ist der Regierungsrat bereit, für den Schaden aufzukommen, der dem Initiativkomitee bei der Durchführung einer zweiten Abstimmung entsteht?

In Paragraf. 27 Abs. 1 Bst. b WAG heisst es zudem:

«Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.»

  1. Gestützt auf welcher gesetzlichen Grundlage soll die Stimmabgabe ungültig sein, wenn Abstimmende nur zwei Zettel von drei Zettel ins Couvert gesteckt haben?
  2. Warum wird in einem solchen Fall (vgl. Frage 5) die dritte Frage nicht als «unbeantwortet» deklariert, vgl. Paragraph 27 Abs. 1 Bst. b)?
  3. Wie wird ein Abstimmungsverhalten beurteilt, wenn der ganze Bogen von der Stimmberechtigten Person abgegeben wird, aber z.B. nur 2a ausgefüllt wird?
  4. Wie wurden die Gemeinden diesbezüglich von der Wahlaufsicht instruiert?